Rechtsgeschäft, auf mindestens einer Willenserklärung beruhender Tatbestand, der einen bestimmten, mit der Willenserklärung bezweckten Erfolg herbeiführen soll. Das Element des Zweckgerichtetseins unterscheidet das Rechtsgeschäft von der bloßen Rechtshandlung. Bei Rechtsgeschäften unterscheidet man einseitige

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Quellenangabe
Brockhaus, Rechtsgeschäft. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/rechtsgeschäft