Rechts|positivismus, Auffassung vom Recht, die dieses mit den positiven, d. h. vom Gesetzgeber gesetzten oder als Gewohnheits- oder Richterrecht geltenden Normen gleichsetzt. Der Rechtspositivismus lässt formale Kriterien der Rechtsentstehung, -durchsetzung oder -wirksamkeit für die Kennzeichnung sozialer Normen als »Recht« genügen, ohne – wie das Naturrecht – eine inhaltliche Bezugnahme und Parallelität zu außergesetzlichen Rechtserkenntnisquellen (göttliche

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Quellenangabe
Brockhaus, Rechtspositivismus. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/rechtspositivismus