Die Eigentümlichkeiten der rechtsstaatlichen Entwicklung in Deutschland, die den Begriff des Rechtsstaats in der Klassengesellschaft des 19. Jahrhunderts zum zentralen Kampfbegriff in der Auseinandersetzung der bürgerlichen Gesellschaft mit dem Staat machten, erklären sich aus den Besonderheiten der geschichtlichen Entwicklung. Schon bei den Vertretern des frühen deutschen Naturrechtsdenkens – S. Pufendorf, C. Thomasius, C. Wolff – fehlt die Schärfe der Frontstellung zum Staat, wie sie dem Aufklärungsdenken in England und Frankreich eigen war. Die preußischen Rechts- und Justizreformer des 18. Jahrhunderts (Johann Heinrich Casimir Graf von Carmer,

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Quellenangabe
Brockhaus, Die Entwicklung in Deutschland. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/rechtsstaat/die-entwicklung-in-deutschland