Rechts|staat, ein Staat, dessen Tätigkeit vom Recht bestimmt und begrenzt wird. Als Programm der Begrenzung der Staatsgewalt zum Schutz individueller Freiheit an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert entstanden,

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Geschichte

Der Gedanke, dass es besser sei, wenn die Gesetze herrschten als die Willkür einzelner Personen, spielt schon in der griechischen Staatsphilosophie eine wichtige Rolle. Der Nomos ist Prinzip der Polis, denn »wo nicht die Gesetze (Nomoi) regieren, da ist auch keine Verfassung (Politeia)«, wie es in der »Politik« des Aristoteles heißt.

Im Mittelalter waren Staat und Herrscher abhängig vom Recht, das sie zu bewahren und zu beschützen hatten. Frieden und Sicherheit waren mit

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Die Entwicklung in Deutschland

Die Eigentümlichkeiten der rechtsstaatlichen Entwicklung in Deutschland, die den Begriff des Rechtsstaats in der Klassengesellschaft des 19. Jahrhunderts zum zentralen Kampfbegriff in der Auseinandersetzung der bürgerlichen Gesellschaft mit dem Staat machten, erklären sich aus den Besonderheiten der geschichtlichen Entwicklung. Schon bei den Vertretern des frühen deutschen Naturrechtsdenkens – S. Pufendorf, C. Thomasius, C. Wolff – fehlt die Schärfe der Frontstellung zum Staat, wie sie dem Aufklärungsdenken in England und Frankreich eigen war. Die preußischen Rechts- und Justizreformer des 18. Jahrhunderts (Johann Heinrich Casimir Graf von Carmer,

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Der Rechtsstaat des Grundgesetzes

Die Bundesrepublik Deutschland ist durch das Grundgesetz als Staat gesetzmäßiger Freiheit verfasst und unter den Primat des Rechts und der sittlichen Idee der Gerechtigkeit gestellt. Die Entscheidung für den Rechtsstaat als elementares Verfassungsprinzip ergibt sich aus der Gesamtschau der Normen und v. a. aus der Bestimmung, dass die Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Rechtsprechung ausgeübt wird und die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind (Artikel 20

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Rechtsstaat und Europäische Union

Die Bindung der EU an rechtsstaatliche Grundsätze, nach Artikel 23 Absatz 1 GG Voraussetzung für die deutsche Mitwirkung an der Verwirklichung des vereinten Europas, ist in Artikel 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV)

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Aktuelle Gefährdungen

Aktuelle Gefährdungen des Rechtsstaats ergeben sich weniger aus internen Spannungen, wie etwa aus dem Gegensatz zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit oder zwischen Abwehrrecht und Schutzpflicht. Die Kontrolle der Legislative durch die Verfassungsgerichtsbarkeit (Richterstaat) sowie etwa Entscheidungen des BVerfG über umstrittene Meinungsäußerungen haben zu Konflikten geführt, die in

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Quellenangabe
Brockhaus, Rechtsstaat. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/rechtsstaat