Ruhegehalt, Beamtenrecht: lebenslanger Versorgungsbezug, der dem Beamten, Richter, Berufssoldaten und gleichgestellten Personen bei Dienstunfähigkeit oder Altersversorgung gegen den Dienstherrn zusteht. Das Ruhegehalt der im Ruhestand befindlichen Beamten richtet sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz vom 24. 8. 1976 in der Fassung vom 24. 2. 2010 (§§ 4–15a), das die einschlägigen Vorschriften der Beamtengesetze abgelöst hat. Danach wird ein

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Quellenangabe
Brockhaus, Ruhegehalt (Beamtenrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/ruhegehalt-beamtenrecht