Nach der Landesverfassung vom 13.12.1949 in der Fassung vom 2.12.2014 übt der Landtag (die Abgeordneten werden auf 5 Jahre gewählt) die gesetzgebende Gewalt aus. Die Bürger können unter bestimmten Voraussetzungen durch Volksinitiative (20 000 Stimmberechtigte erforderlich), Volksbegehren (Quorum: 5 % der Stimmberechtigten) und Volksentscheid

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Quellenangabe
Brockhaus, Politik und Recht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/schleswig-holstein/recht