Schuldner|verzug, Zivilrecht: die vom Schuldner zu vertretende Verzögerung einer geschuldeten Leistung. Der Schuldnerverzug tritt ein, wenn der Schuldner auf eine nach Fälligkeit ausgesprochene Mahnung des Gläubigers nicht seiner Leistungsverpflichtung nachkommt. Der Mahnung stehen Leistungsklage (nicht Feststellungsklage) und Mahnbescheid gleich (§§ 286 Absatz 1 Satz 2 BGB). Ohne Mahnung tritt der Schuldnerverzug bei terminbestimmten Leistungen ein, wenn die Lieferung zu dem vereinbarten

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Quellenangabe
Brockhaus, Schuldnerverzug (Zivilrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/schuldnerverzug-zivilrecht