Nach Kriegsende kam es unter dem Einfluss der Besatzungsmächte zu einer gewissen Zersplitterung der Abtreibungsgesetzgebung und unter dem Eindruck zahlreicher Vergewaltigungen durch alliierte Soldaten jedenfalls im Ergebnis zur Straffreiheit auch des Schwangerschaftsabbruchs aus kriminologischer Indikation. In der Bundesrepublik Deutschland wurde 1953 die Strafschärfung von 1943 wieder gestrichen. Im Zusammenhang mit dem Projekt einer Gesamtreform des Strafrechts entspann sich Anfang der 1960er-Jahre eine Diskussion um die kriminologische Indikation, die jedoch bald wieder verebbte. Durch das 1. Strafrechtsreformgesetz von 1969 wurde § 218 StGB

(80 von 681 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Quellenangabe
Brockhaus, Die rechtliche Entwicklung nach 1945 in beiden Teilen Deutschlands. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/schwangerschaftsabbruch/die-rechtliche-entwicklung-nach-1945-in-beiden-teilen-deutschlands