Schwangerschaftsabbruch, Interruptio graviditatis, Abruptio graviditatis, Abortus artificialis, künstliche Unterbrechung einer Schwangerschaft

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Methoden

Die angewendeten Verfahren zum Schwangerschaftsabbruch sind von der Schwangerschaftsdauer, vorausgegangenen Schwangerschaften beziehungsweise Geburten und dem Alter der Schwangeren abhängig. Der Eingriff muss von einem

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Geschichte des Abtreibungsverbots

Als Mittel der Geburtenkontrolle, der Lebens- und Familienplanung sowie als Reaktion auf Notsituationen hat der Schwangerschaftsabbruch zu allen Zeiten und in allen Kulturen eine bedeutsame Rolle gespielt. In vielen Gesellschaften hat es Bestrebungen gegeben, den Schwangerschaftsabbruch unter Kontrolle zu stellen, wobei religiöse Überzeugungen und philosophisch-ethische Werthaltungen eine ebenso wichtige Rolle gespielt haben wie staatliche (bevölkerungspolitische) Interessen.

Für die griechische Philosophie waren Schwangerschaftsabbruch und Kindesaussetzung ethisch neutrale Instrumente zur bevölkerungspolitisch und eugenisch motivierten Geburtenkontrolle. Einflussreich wurde v. a. die von Aristoteles vertretene

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Die rechtliche Entwicklung nach 1945 in beiden Teilen Deutschlands

Nach Kriegsende kam es unter dem Einfluss der Besatzungsmächte zu einer gewissen Zersplitterung der Abtreibungsgesetzgebung und unter dem Eindruck zahlreicher Vergewaltigungen durch alliierte Soldaten jedenfalls im Ergebnis zur Straffreiheit auch des Schwangerschaftsabbruchs aus kriminologischer Indikation. In der Bundesrepublik Deutschland wurde 1953 die Strafschärfung von 1943 wieder gestrichen. Im Zusammenhang mit dem Projekt einer Gesamtreform des Strafrechts entspann sich Anfang der 1960er-Jahre eine Diskussion um die kriminologische Indikation, die jedoch bald wieder verebbte. Durch das 1. Strafrechtsreformgesetz von 1969 wurde § 218 StGB

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Rechtsentwicklung nach der Wiedervereinigung und derzeitige Rechtslage

Mit der Wiedervereinigung wurde die Aufgabe einer Neuregelung dem gesamtdeutschen Gesetzgeber aufgetragen, der gemäß Artikel 31 Einigungsvertrag bis spätestens 31. 12. 1992 eine neue, für beide Teile Deutschlands bessere Regelung hinsichtlich des Schutzes für das vorgeburtliche Leben und der verfassungskonformen Bewältigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen erarbeiten sollte.

Nach wiederum kontrovers geführter politischer Debatte beschloss der Bundestag das Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27. 7. 1992, wonach der Schwangerschaftsabbruch außer in den Fällen der Gefahr für die Mutter (medizinische Indikation) oder der Schädigung des Kindes

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Schwangerschaftsabbruch in der öffentlichen Diskussion

Während die philosophische Ethik zu keiner einhelligen Aussage über die Zulässigkeit oder das Verbot des Schwangerschaftsabbruchs findet (die Positionen reichen bis hin zur Negation einer Schutzwürdigkeit vor der Geburt), vertreten Lehramt und Moraltheologie der katholischen Kirche eine restriktive Auffassung: In Fortführung der traditionellen Beseelungslehre, wobei der Zeitpunkt der Beseelung jedoch heute als mit dem Zeitpunkt der Befruchtung identisch angesehen wird, liegt nach katholischer Lehre mit der Empfängnis ein menschliches Individuum und damit eine Person vor, womit der Schwangerschaftsabbruch generell dem

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Werke

Weiterführende Literatur:

D. v. Behren: Die Geschichte des § 218 StGB (Neuausgabe 2004);
K. Wassermann,
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Quellenangabe
Brockhaus, Schwangerschaftsabbruch. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/schwangerschaftsabbruch