Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist durch Artikel 15 der Bundesverfassung gewährleistet; Grundlage der Staat-Kirche-Beziehungen bildet Artikel 72 der Bundesverfassung. Die Regelung der staatskirchenrechtlichen Verhältnisse erfolgt nach kantonalem Recht und ist hinsichtlich der staatskirchenrechtlichen Einzelbestimmungen in den Kantonen unterschiedlich ausgestaltet. Die 1874 in die Verfassung eingeführte Genehmigungspflicht für die Errichtung von Bistümern durch den Bund, der sogenannte »Bistumsartikel«

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Quellenangabe
Brockhaus, Religion. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/schweiz/bevölkerung-und-religion/religion