Sozialplan, betriebsverfassungsrechtlich die Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer geplanten Betriebsänderung entstehen (§§ 112 ff. Betriebsverfassungsgesetz, Abkürzung BetrVG). Als Betriebsänderungen gelten: Einschränkung, Stilllegung, Verlegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile; Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder Spaltung von Betrieben; grundlegende Änderung von Betriebsorganisation, -zweck, -anlagen; Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Während beim Interessenausgleich die unternehmerische Entscheidung als solche im Vordergrund steht, also ob, wann und wie die Betriebsänderung erfolgen

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Quellenangabe
Brockhaus, Sozialplan. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/sozialplan