In Österreich besteht eine ähnliche Rechtslage wie in Deutschland. Allerdings ist dort die Teilnahme an der Selbsttötung ausdrücklich unter Strafe gestellt (§ 78 StGB). Auf die rechtliche Beurteilung der Sterbehilfe strahlt auch aus, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten durch den Tatbestand der eigenmächtigen Heilbehandlung ausdrücklich geschützt wird (§ 110 StGB), während hierfür nach deutschem Recht der Tatbestand der Körperverletzung herangezogen werden muss. Die Krankenanstalten werden in allgemeiner Form verpflichtet, ein würdevolles Sterben sicherzustellen und Vertrauenspersonen die Möglichkeit zu geben, Kontakt mit dem

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Quellenangabe
Brockhaus, Rechtslage in anderen Staaten. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/sterbehilfe/rechtslage-in-anderen-staaten