Die Beantwortung der Frage nach den rechtlichen Grenzen von Sterbehilfe wird in Deutschland dadurch erschwert, dass eine gesetzliche Spezialregelung, abgesehen vom Tatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), bislang fehlt. Daher muss auf allgemeine strafrechtliche Normen, besonders die Tötungsdelikte, zurückgegriffen werden. Auch im ärztlichen Standesrecht finden sich nur ansatzweise Regelungen zur Sterbehilfe (§ 16 [Muster-]Berufsordnung in der Fassung von 1997). Allerdings wurden bereits 1979 vom wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer »Richtlinien zur Sterbehilfe« veröffentlicht, die weitgehend denjenigen der Schweizerischen Akademie der medizinischen

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Quellenangabe
Brockhaus, Sterbehilfe in Recht und Medizin. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/sterbehilfe/sterbehilfe-in-recht-und-medizin