Das frühe Mittelalter kannte noch keinen eigenen Strafprozess. Unabhängig vom Klageziel stand ein öffentliches, mündliches Verfahren zur Verfügung, das durch die Klage des Verletzten oder seiner Sippengenossen eingeleitet wurde. Grundsätzlich waren nur formale Beweismittel zugelassen, besonders Reinigungseide und Gottesurteile. Gegen Täter, die auf »handhafter Tat« ergriffen wurden, gab es ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren. Das spätere Mittelalter kannte zudem den Zeugen- und den Geständnisbeweis. Damit verbunden war das Aufkommen des italienischen Inquisitionsprozesses, den 1532 reichsrechtlich die Carolina einführte. Die private

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Quellenangabe
Brockhaus, Entwicklung und gesetzliche Grundlagen. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/strafprozess/entwicklung-und-gesetzliche-grundlagen