Strafprozess, Strafverfahren, früher peinlicher Prozess, Kriminalprozess, staatliches, rechtlich geordnetes Verfahren zur Klärung des Verdachts, dass eine bestimmte Person eine Straftat begangen hat, zur Entscheidung über die Rechtsfolgen einer Straftat

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Verfahren

Gesetzlich ist der Strafprozess zweigeteilt in das schrittweise zur Entscheidung führende Erkenntnisverfahren und das eine Verurteilung verwirklichende Vollstreckungsverfahren. Das Erkenntnisverfahren ist in drei Abschnitte unterteilt: Im praktisch sehr bedeutsamen Ermittlungsverfahren (Vorverfahren, §§ 160–177 StPO) untersucht die Staatsanwaltschaft, ob der meistens durch eine Strafanzeige, seltener durch eigene Erkenntnisse der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten entstandene Straftatverdacht für die

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Entwicklung und gesetzliche Grundlagen

Das frühe Mittelalter kannte noch keinen eigenen Strafprozess. Unabhängig vom Klageziel stand ein öffentliches, mündliches Verfahren zur Verfügung, das durch die Klage des Verletzten oder seiner Sippengenossen eingeleitet wurde. Grundsätzlich waren nur formale Beweismittel zugelassen, besonders Reinigungseide und Gottesurteile. Gegen Täter, die auf »handhafter Tat« ergriffen wurden, gab es ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren. Das spätere Mittelalter kannte zudem den Zeugen- und den Geständnisbeweis. Damit verbunden war das Aufkommen des italienischen Inquisitionsprozesses, den 1532 reichsrechtlich die Carolina einführte. Die private

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Quellenangabe
Brockhaus, Strafprozess. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/strafprozess