Testament [lateinisch, zu testari »bezeugen«] das, -(e)s/-e, Recht: Letzter Wille, letztwillige Verfügung, als Rechtsgeschäft des Erblassers die einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen, mit der (meist unter Abänderung der gesetzlichen Erbfolge) das rechtliche Schicksal des Nachlasses bestimmt wird. Das Testament ist im Wesentlichen im BGB geregelt (§§ 2064–2273).

Das Erbrecht kennt den Grundsatz der Testierfreiheit, d. h., soweit der Erblasser sich nicht durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament gebunden hat und ihm nicht durch das Recht des Pflichtteils, der sittenwidrigen Verfügung und Ähnliches

(79 von 1392 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Quellenangabe
Brockhaus, Testament (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/testament-recht