Trunkenheit im Verkehr, amtliche Überschrift zum Straftatbestand des § 316 StGB. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer im Verkehr (Straßen-, Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr) ein – auch unmotorisiertes – Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (Fahruntüchtigkeit). § 316 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar; es ist also unerheblich, ob die Trunkenheit im Verkehr zu einer

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Quellenangabe
Brockhaus, Trunkenheit im Verkehr. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/trunkenheit-im-verkehr