un|erlaubte Handlung, Delikt, Zivilrecht: der widerrechtliche Eingriff in einen fremden Rechtskreis, durch den ein Schaden verursacht wird. Das Recht der unerlaubten Handlung ist in §§ 823–853 BGB geregelt. Das Gesetz enthält keine umfassende deliktische Generalklausel, sondern knüpft die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens an die Verwirklichung einzelner Tatbestände. Grundsätzlich ist Verschulden erforderlich, eine Ausnahme gilt aber für die Fälle der Gefährdungshaftung (z. B. § 833 Satz 1, Haftung des Tierhalters, § 7 StVG, Haftung des

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Quellenangabe
Brockhaus, unerlaubte Handlung (Zivilrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/unerlaubte-handlung-zivilrecht