Ver|ein, auf Dauer angelegte Personenvereinigung, die vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist, eine korporative Verfassung besitzt und einen eigenen Namen führt. Den Gegensatz zum Verein bildet insoweit die auf bestimmte Personen abgestellte Gesellschaft (des bürgerlichen Rechts).

Das BGB unterscheidet zwischen rechtsfähigen (§§ 21 ff.) und nicht rechtsfähigen Vereinen (§ 54). Der rechtsfähige Verein ist eine selbstständige Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Auf den nicht rechtsfähigen Verein (z. B. Gewerkschaften, Studentenverbindungen) sollten nach dem Willen des Gesetzgebers die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung finden (§ 54 Satz 1). Da

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Quellenangabe
Brockhaus, Verein. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/verein