Vergewaltigung, die Nötigung zum Beischlaf oder zu ähnlichen sexuellen Handlungen, die das Opfer besonders erniedrigen (§ 177 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 StGB).

Gemäß § 177 StGB in der ursprünglichen Fassung von 1871 war wegen Vergewaltigung strafbar, wer eine Frau durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des außerehelichen Beischlafs nötigte. Nach der Rechtsprechung war es gleichgültig, ob die Frau zur Duldung des außerehelichen Beischlafs mit dem Gewalt ausübenden oder damit drohenden Täter oder

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Quellenangabe
Brockhaus, Vergewaltigung. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/vergewaltigung