Verjährung, Präskription, im Privatrecht der Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs, der innerhalb eines im Gesetz bestimmten Zeitraums (Verjährungsfrist) nicht geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Verpflichtete die Leistung dauerhaft verweigern und die Einrede der Verjährung geltend machen (§§ 194 Absatz 1, 214 Absatz 1 BGB). Die Verjährung führt aber nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sodass das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete auch dann nicht zurückgefordert werden kann, wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist (§ 214

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Quellenangabe
Brockhaus, Verjährung (Privatrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/verjährung-privatrecht