Verteidigung, Strafrecht: die Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten durch ihn selbst oder durch einen Verteidiger (im Jugendstrafverfahren zum Teil Beistand. Zur Verteidigung kann vom Beschuldigten jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt, jeder Rechtslehrer einer deutschen Hochschule oder einer deutschen Fachhochschule, der die Befähigung zum Richteramt hat, gewählt werden (Wahlverteidiger, § 138 StPO); andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts eine Verteidigung übernehmen. Ein Beschuldigter

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Quellenangabe
Brockhaus, Verteidigung (Strafrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/verteidigung-strafrecht