Wucher, die Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen durch Fordern oder Annahme von Vermögensvorteilen, die in auffälligem Missverhältnis zur Leistung stehen. Man unterscheidet Kreditwucher, bei dem dem Wucherer ein übermäßiger Vermögensvorteil für ein Darlehen gewährt wird, und Sachwucher, die wucherische Ausbeutung bei anderen zweiseitigen Rechtsgeschäften (z. B. Mietwucher).

Bürgerlich-rechtlich verstößt jedes Wuchergeschäft gegen die guten Sitten und ist nach § 138 Absatz 2

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Quellenangabe
Brockhaus, Wucher. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/wucher