Im Zivilrecht kann die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf Vertrag (Vertragszins) oder Gesetz (gesetzlicher Zins), z. B. beim Schuldnerverzug, beruhen. Unerheblich ist dabei, welche Bezeichnung die Parteien für die Vergütung überlassenen Kapitals wählen; so sind beim Teilzahlungs- bzw. Ratenkredit auch die »Kreditgebühren« Zinsen, die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses berücksichtigt werden müssen (§ 492 BGB, § 6 Preisangabenverordnung). Der regelmäßige gesetzliche Zinssatz, der dann gilt, wenn die Parteien keinen bestimmten Zinssatz vereinbart haben, beträgt 4 % (§ 246 BGB), bei beiderseitigen Handelsgeschäften

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Quellenangabe
Brockhaus, Recht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/zins/recht