Als Deliktsfähigkeit bezeichnet man im deutschen Recht die Fähigkeit, sich durch

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Abgrenzung von anderen Begriffen

Die Deliktsfähigkeit ist – nach dem in Deutschland vorherrschenden Verständnis des Begriffs –

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Regelung der Deliktsfähigkeit im deutschen Recht

Nach deutschem Recht sind zwei Gruppen von Personen nicht oder nur

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Deliktsfähigkeit von Minderjährigen

Für Minderjährige (also Kinder und Jugendliche, die noch nicht 18 sind) gelten folgende Regeln: 

  • Kinder unter 7 Jahren sind deliktsunfähig. Das heißt, sie können für einen Schaden, den sie verursachen, nicht verantwortlich gemacht werden.
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Deliktsfähigkeit von Volljährigen

Volljährige (also Personen ab 18 Jahren) sind normalerweise deliktsfähig. Es gibt aber folgende

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Haftung von Aufsichtspersonen bei fehlender Deliktsfähigkeit

Wenn die Person, die einen Schaden verursacht hat, dafür nicht verantwortlich gemacht

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Haftung einer Person trotz fehlender Deliktsfähigkeit

Eine deliktsunfähige Person, die einen Schaden verursacht hat, ist nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Hiervon gibt

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Regelung der Deliktsfähigkeit im österreichischen Recht

In Österreich beginnt die privatrechtliche Deliktsfähigkeit mit 14 Jahren. Das Deliktsfähigkeitsalter

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Regelung der Deliktsfähigkeit im schweizerischen Recht

In der Schweiz hängt die privatrechtliche Deliktsfähigkeit von der Urteilsfähigkeit ab. Urteilsfähig ist nach

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Mitwirkende

  • Ralph Zade
Quellenangabe
Brockhaus, Deliktsfähigkeit (Privatrecht). http://brockhaus.at/ecs/julex/article/deliktsfähigkeit-privatrecht