Deliktsfähigkeit (Privatrecht)
Als Deliktsfähigkeit bezeichnet man im deutschen Recht die Fähigkeit, sich durch
(11 von 15 Wörtern)Abgrenzung von anderen Begriffen
Die Deliktsfähigkeit ist – nach dem in Deutschland vorherrschenden Verständnis des Begriffs –
(13 von 88 Wörtern)Regelung der Deliktsfähigkeit im deutschen Recht
Nach deutschem Recht sind zwei Gruppen von Personen nicht oder nur
(11 von 24 Wörtern)Deliktsfähigkeit von Minderjährigen
Für Minderjährige (also Kinder und Jugendliche, die noch nicht 18 sind) gelten folgende Regeln:
- Kinder unter 7 Jahren sind deliktsunfähig. Das heißt, sie können für einen Schaden, den sie verursachen, nicht verantwortlich gemacht werden.
Deliktsfähigkeit von Volljährigen
Volljährige (also Personen ab 18 Jahren) sind normalerweise deliktsfähig. Es gibt aber folgende
(13 von 80 Wörtern)Haftung von Aufsichtspersonen bei fehlender Deliktsfähigkeit
Wenn die Person, die einen Schaden verursacht hat, dafür nicht verantwortlich gemacht
(12 von 80 Wörtern)Haftung einer Person trotz fehlender Deliktsfähigkeit
Eine deliktsunfähige Person, die einen Schaden verursacht hat, ist nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Hiervon gibt
(17 von 119 Wörtern)Regelung der Deliktsfähigkeit im österreichischen Recht
In Österreich beginnt die privatrechtliche Deliktsfähigkeit mit 14 Jahren. Das Deliktsfähigkeitsalter
(11 von 76 Wörtern)Regelung der Deliktsfähigkeit im schweizerischen Recht
In der Schweiz hängt die privatrechtliche Deliktsfähigkeit von der Urteilsfähigkeit ab. Urteilsfähig ist nach
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