Die Anwendung von Gewalt ist nicht verboten, wenn es einen Rechtfertigungsgrund dafür gibt. 

Der wichtigste Rechtfertigungsgrund ist die Selbstverteidigung gegen einen bewaffneten Angriff, die in Artikel 51 der UN-Charta geregelt ist. Sie ist zulässig, bis der UN-Sicherheitsrat die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Dabei kann sich ein Staat selbst verteidigen (»individuelle Selbstverteidigung«). Es können ihm aber auch andere Staaten zu Hilfe kommen (»kollektive Selbstverteidigung«).

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Mitwirkende

  • Ralph Zade
Quellenangabe
Brockhaus, Rechtfertigungsgründe für die Anwendung von Gewalt. http://brockhaus.at/ecs/julex/article/gewaltverbot-völkerrecht/rechtfertigungsgrunde-fur-die-anwendung-von-gewalt