Das Gewaltverbot, das auch als allgemeines Gewaltverbot bezeichnet wird, ist im

(11 von 20 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen des Gewaltverbots

Geregelt ist das Gewaltverbot in Ziffer 4 des Artikels 2 der Charta der Vereinten Nationen (UN). Diese lautet: »Alle Mitglieder unterlassen in

(22 von 140 Wörtern)

Rechtfertigungsgründe für die Anwendung von Gewalt

Die Anwendung von Gewalt ist nicht verboten, wenn es einen Rechtfertigungsgrund dafür gibt. 

Der wichtigste Rechtfertigungsgrund ist die Selbstverteidigung gegen einen bewaffneten Angriff, die in Artikel 51 der UN-Charta geregelt ist. Sie ist zulässig, bis der UN-Sicherheitsrat die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Dabei kann sich ein Staat selbst verteidigen (»individuelle Selbstverteidigung«). Es können ihm aber auch andere Staaten zu Hilfe kommen (»kollektive Selbstverteidigung«). Deshalb sind Militärbündnisse zulässig, wenn sie der Selbstverteidigung dienen.

(73 von 512 Wörtern)

Mitwirkende

  • Ralph Zade
Quellenangabe
Brockhaus, Gewaltverbot (Völkerrecht). http://brockhaus.at/ecs/julex/article/gewaltverbot-völkerrecht