Geregelt ist das Gewaltverbot in Ziffer 4 des Artikels 2 der Charta der Vereinten Nationen (UN). Diese lautet: »Alle Mitglieder unterlassen in

(22 von 140 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Mitwirkende

  • Ralph Zade
Quellenangabe
Brockhaus, Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen des Gewaltverbots. http://brockhaus.at/ecs/julex/article/gewaltverbot-völkerrecht/rechtsgrundlagen-und-voraussetzungen-des-gewaltverbots