Die Täterin oder der Täter muss sich oder einer dritten Person rechtswidrig eine fremde bewegliche Sache zueignen, die sie oder er bereits vorher in Gewahrsam hatte.

Eine Sache ist beweglich, wenn es sich nicht um ein

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Mitwirkende

  • Ralph Zade
Quellenangabe
Brockhaus, Voraussetzungen einer Unterschlagung. http://brockhaus.at/ecs/julex/article/unterschlagung/voraussetzungen-einer-unterschlagung