Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist das Recht zum Widerstand in Artikel 20, Absatz 4 fest verankert. Im vorhergehenden Absatz 3 heißt es: »Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.« Es folgt der entscheidende Absatz 4: »Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.« Das Widerstandsrecht war nicht von Anfang an im Grundgesetz enthalten,

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Quellenangabe
Brockhaus, Widerstandsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. http://brockhaus.at/ecs/julex/article/widerstandsrecht/widerstandsrecht-in-der-bundesrepublik-deutschland