Öffentliches Recht ist normalerweise durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Staat sowie sonstigen

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Mitwirkende

  • Ralph Zade
Quellenangabe
Brockhaus, Unterscheidung von öffentlichem Recht, Privatrecht und Strafrecht. http://brockhaus.at/ecs/julex/article/öffentliches-recht/unterscheidung-von-öffentlichem-recht-privatrecht-und-strafrecht