Anerkennung, Recht: im Familienrecht die Anerkennung der Vaterschaft (nicht eheliche Kinder).

Im Völkerrecht die Willenserklärung eines Staates zur Regelung eines ungewissen oder umstrittenen Tatbestandes gegenüber einem völkerrechtlichen Adressaten. Sie kann ausdrücklich, konkludent, vorläufig (de facto) oder endgültig (de jure) erfolgen. Als Hauptfälle gibt

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Quellenangabe
Brockhaus, Anerkennung (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/anerkennung-recht