nicht eheliche Kinder, nach bis 30. 6. 1998 geltendem Recht Kinder einer unverheirateten Frau, in einer Nichtehe geborene Kinder, Kinder, deren Ehelichkeit wirksam angefochten worden war, sowie Kinder aus aufgelösten (oder für nichtig erklärten) Ehen, wenn sie später als 302 Tage nach der Eheauflösung geboren worden waren.

Rechtsstellung seit 1969: Nach dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nicht ehelichen Kinder vom 19. 8. 1969 standen nicht eheliche Kinder unter der elterlichen Sorge der Mutter, erhielten deren Familiennamen (Namensrecht) und teilten den

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Werke

Weiterführende Literatur:

A. Zempel: Sorge- und Umgangsrecht für nichteheliche Kinder: einschließlich
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Quellenangabe
Brockhaus, nicht eheliche Kinder. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nicht-eheliche-kinder