Betriebsrat, gewähltes Organ und Interessenvertretung der Arbeitnehmer eines Betriebes der privaten Wirtschaft (in öffentlich-rechtlichen Betrieben gilt das Recht der Personalvertretung). Rechtsgrundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung vom 25. 9. 2001, Abkürzung BetrVG. In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam

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Werke

Weiterführende Literatur:

W. C. Ilg: Kommentar über das Bundesgesetz über die Information der
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Quellenangabe
Brockhaus, Betriebsrat. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/betriebsrat