Zum Zeitpunkt der Erarbeitung und Verabschiedung des Grundgesetzes stand die Aufstellung deutscher Streitkräfte nicht zur Diskussion. Dennoch wurde im Grundgesetz nicht ausdrücklich auf die Wehrhoheit, d. h. auf das Recht des Staates zur Aufstellung und zum Einsatz bewaffneter Streitkräfte, verzichtet. Die 1949 verabschiedete Fassung des Grundgesetzes enthielt aber auch keine wehrverfassungsrechtlichen Regelungen, aus denen die Inanspruchnahme der Wehrhoheit mit Sicherheit hätte gefolgert werden können, sondern lediglich einige Bestimmungen wehrrechtlicher Art: Artikel 4, Absatz 3 (Kriegsdienstverweigerung), Artikel 26, Absatz 1 (Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges), mit

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Quellenangabe
Brockhaus, Rechtliches. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/bundeswehr/rechtliches