Ent|eignung, Expropriation [lateinisch], Entziehung des Eigentums an beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder sonstigen Vermögensrechten durch staatlichen Hoheitsakt. 

Die Enteignung soll dazu dienen, die entzogene Sache zum Wohl der Allgemeinheit einem anderen, als höherwertig geltenden Verwendungszweck zuzuführen. Sie ist von der Einziehung (Konfiskation) und der Sozialisierung (Vergesellschaftung) zu unterscheiden. Die modernen rechtsstaatlichen Verfassungen verbinden mit der Garantie des Privateigentums in der Regel die Bestimmung, dass eine Enteignung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, aber nur gegen Entschädigung erfolgen darf. Im Marxismus

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Quellenangabe
Brockhaus, Enteignung. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/enteignung