Finanzhoheit, Finanzgewalt, als Teil der Staatshoheit die Befugnis des Staates zu autonomer Regelung des öffentlichen Finanzwesens. Sie gliedert sich in die gesetzgebende, die vollziehende (Finanzverwaltung) und die Recht sprechende Gewalt (Finanzgerichtsbarkeit). In Deutschland ist gemäß Artikel 105–108 GG die

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Quellenangabe
Brockhaus, Finanzhoheit. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/finanzhoheit