Fremdenrecht, die völkerrechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften, die die Rechtsstellung des Fremden regeln. Der Zugang zum Staatsgebiet (Einreise, Niederlassung, vorübergehender Aufenthalt) kann nach Ermessen geregelt werden, soweit nicht vertragliche Bindungen bestehen (Ausländer, Staatsrecht; Freizügigkeit). Wird der Zugang gewährt, erwirbt der Fremde eine völkerrechtlich gegenüber dem Gebietsstaat gesicherte Rechtsstellung, ist jedoch der Rechtsordnung dieses Staates unterworfen. Soweit der Heimatstaat des Fremden mit dem Gebietsstaat nicht

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Quellenangabe
Brockhaus, Fremdenrecht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/fremdenrecht