Gewahrsam, Recht: 1) Strafrecht: das tatsächliche, von einem Herrschaftswillen getragene Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache, das nach den Auffassungen des täglichen Lebens bestimmt wird (Diebstahl, Unterschlagung). Gewahrsam ist nicht gleichbedeutend mit dem Besitz

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Quellenangabe
Brockhaus, Gewahrsam (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/gewahrsam-recht