In der Bundesrepublik Deutschland knüpft das Grundgesetz an die Tradition der Frankfurter Reichsverfassung von 1849 und der Weimarer Reichsverfassung von 1919 an. Es verbürgt die Grundrechte v. a. in seinen Artikeln 1–19. Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung stellt es den Grundrechtskatalog an die Spitze seines Normengefüges, um programmatisch seine Bedeutung für den Charakter der Verfassung zu unterstreichen. Im Einzelnen betrifft der Katalog die Menschenwürde (Artikel 1), das allgemeine Persönlichkeitsrecht, besonders das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2), die

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Quellenangabe
Brockhaus, Grundrechte in der Bundesrepublik Deutschland. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/grundrechte/grundrechte-in-der-bundesrepublik-deutschland