Kauf, ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich einerseits der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln (Gewährleistung) zu verschaffen, und durch den sich andererseits der Käufer verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen (§ 433 BGB).

Kaufgegenstand können nicht nur Sachen (bewegliche und unbewegliche; bereits existierende oder erst später entstehende) und Rechte (dingliche und schuldrechtliche), sondern auch andere Güter sein, z. B. Unternehmen (bestehend aus Sachen, Rechten, Know-how, Personalbestand). Gemäß § 453 BGB sind die Regeln

(80 von 923 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Quellenangabe
Brockhaus, Kauf. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/kauf