Auf die völkerrechtliche Ebene konnten die Menschenrechte erst im 20. Jahrhundert vordringen. Dies erklärt sich aus der Grundstruktur des Völkerrechts als eines Rechts der souveränen Staaten. Der Einzelmensch erhielt durch völkerrechtliche Rechtsnormen weder Rechte noch Pflichten. Im internationalen Bereich war der Einzelne allein auf den diplomatischen Schutz seines Heimatstaates angewiesen. Im Rahmen dieses Schutzes macht der Heimatstaat die Verletzung der Menschenrechte seines Bürgers als Verletzung eigenen Rechtes gegenüber dem fremden Staat geltend.

Die Epoche des klassischen Völkerrechts ist mit dem Ersten

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Quellenangabe
Brockhaus, Der internationale und völkerrechtliche Schutz der Menschenrechte. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/menschenrechte/der-internationale-und-völkerrechtliche-schutz-der-menschenrechte