Namensrecht, in objektiver Hinsicht die Gesamtheit der den Namen betreffenden rechtlichen Bestimmungen und subjektiv das Recht, einen bestimmten Namen zu gebrauchen, sowie die sich daraus ableitenden Ansprüche. Das Recht, einen bestimmten Namen zu führen, steht zu: Einzelpersonen hinsichtlich ihres bürgerlichen Namens, ihres Künstlernamens (Pseudonym) und ihres Decknamens; Personenvereinigungen und juristischen Personen bezüglich ihres Gesamtnamens, Kaufleuten hinsichtlich ihrer Firma. Der Name genießt den Schutz eines absoluten Rechts und wird gegen Verletzungen und unbefugten Gebrauch geschützt (§ 12 BGB, § 37 HGB). Auch Adelsprädikate

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Quellenangabe
Brockhaus, Namensrecht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/namensrecht