Pacht [mittelhochdeutsch pfaht(e), von lateinisch pactum »Vertrag«], die Überlassung von Gegenständen an einen anderen (Pächter) zu Gebrauch und Nutzung, d. h. zu Fruchtziehung auf bestimmte Zeit gegen Entgelt. Gegenstand eines Pachtvertrages können Sachen (z. B. Grundstücke), Rechte (z. B. Jagd- oder Fischereirechte) und Unternehmen sein. Der Verpächter hat also dem Pächter – im Unterschied zur Miete – nicht nur den Gebrauch, sondern auch den Genuss der Frucht zu gewähren, soweit sie bei ordnungsgemäßer Wirtschaft als Ertrag anzusehen ist (§ 581 BGB). Der Pächter zahlt

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Quellenangabe
Brockhaus, Pacht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/pacht