Pflegschaft, Recht: die Fürsorge für eine in rechtlicher Hinsicht hilfsbedürftige Person oder für ein Vermögen. Im Unterschied zur Vormundschaft bezieht sich die Pflegschaft nur auf einzelne Angelegenheiten, zu deren Wahrnehmung eine Pflegschaft bestellt wird (§§ 1909 ff.,

(35 von 247 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Quellenangabe
Brockhaus, Pflegschaft (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/pflegschaft-recht