Die Entscheidung, nach dem Aussterben der Jagiellonen im Mannesstamm (1572) eine Wahlmonarchie einzurichten und den gesamten Adel zur Wahl zuzulassen, beschleunigte die Ausprägung einer extrem adelsrepublikanischen Staatsform. Das seit 1652 respektierte Recht jedes Landboten, mit seinem Einspruch (Liberum Veto) den Reichstag beschlussunfähig zu machen, erleichterte den an einer Schwächung Polens interessierten Nachbarmächten die Intervention. Weder Stephan IV. Báthory (1575/76–86) noch die drei Könige aus dem schwedischen

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Quellenangabe
Brockhaus, Wahlkönigtum. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/polnische-geschichte/das-königreich-polen-1320-1795/wahlkönigtum