Strafrecht, Kriminalrecht, früher peinliches Recht, 1) im engeren Sinn die Gesamtheit der Regelungen, die festlegen, welche menschlichen Verhaltensweisen (Handlungen oder Unterlassungen) mit welchen Strafen und (im deutschen Sprachraum, nicht in allen EU-Staaten) Maßregeln der Besserung und Sicherung bedroht sind, nach welchen Grundsätzen die Zumessung der Rechtsfolgen einer Tat

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Entwicklung

Zum römischen Strafrecht römisches Recht.

Im germanischen Stammesrecht, das vielfach durch religiös-sakrale Vorstellungen bestimmt wurde, waren der Verletzte oder seine Sippe zur privaten Rache an dem Täter berechtigt und verpflichtet (Blutrache, Fehde). In der weiteren Entwicklung wurde die private Rache durch öffentliche Strafen und öffentliche Verbrechensverfolgung allmählich zurückgedrängt. Diese Entwicklung begann besonders mit dem Erstarken der Staatsgewalt im Fränkischen Reich, die auch die Ablösung der Blutrache durch Sühnezahlung (Wergeld) begünstigte.

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Strafrechtsreform

Nach Abschluss der Beratungen der vom Bundesjustizminister einberufenen »Großen Strafrechtskommission« legte die Bundesregierung 1962 einen vollständigen Entwurf für ein neues StGB vor. Dieser Entwurf (»E 1962«) stieß in Wissenschaft und Öffentlichkeit auf zunehmende Kritik, da er v. a. an veralteten Strafvorschriften (z. B. im politischen und im Sexualstrafrecht) festhalte und den Strafzweck der Resozialisierung zu wenig berücksichtige. Ihren einflussreichsten Ausdruck fand die Kritik in dem seit 1966 von Strafrechtswissenschaftlern veröffentlichten Alternativentwurf eines StGB, der ein Resozialisierungsstrafrecht förderte und die Einschränkung der immer weiter

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Quellenangabe
Brockhaus, Strafrecht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/strafrecht