Zeuge [mittelhochdeutsch (ge)ziuc, geziuge, eigentlich »vor Gericht gezogene Person«], Recht: Person, die in einem Verfahren über eigene Wahrnehmungen aussagen soll (Beweiszeuge) oder zum Abschluss von Rechtsgeschäften (z. B. Testamentserrichtung) zugezogen wird (Instruments-, Solennitätszeuge). Ein sachverständiger Zeuge soll über Tatsachen und Zustände aussagen, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde notwendig ist (Sachverständiger). Den Beweis durch Zeugen enthalten alle Verfahrensordnungen (ZPO, StPO, Verwaltungsgerichts-, Finanzgerichtsordnung, Sozialgerichts-Gesetz). Zeuge kann nicht sein, wer Partei, Beteiligter oder Beschuldigter ist; die Zeugeneigenschaft ist nicht an die Geschäftsfähigkeit geknüpft,

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Quellenangabe
Brockhaus, Zeuge (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/zeuge-recht