Nach den allgemeinen Regeln liegt die Beweislast dafür, dass der Mangel schon beim Gefahrübergang vorhanden war, bei der Käuferin bzw. dem Käufer. Das heißt, Letztere(r) muss

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Mitwirkende

  • Ralph Zade
Quellenangabe
Brockhaus, Beweislast in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels. http://brockhaus.at/ecs/julex/article/gewährleistung/gewährleistung-im-kaufrecht/beweislast-in-bezug-auf-das-vorliegen-eines-mangels