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Vorliegen eines Mangels

Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht setzen voraus, dass die gekaufte Sache einen Mangel aufweist. Es gibt zwei Arten von Mängeln: Rechtsmängel und Sachmängel. 

Von einem Rechtsmangel spricht man, wenn Dritte Rechte an der verkauften Sache geltend machen können.

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Gefahrübergang

Damit man Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, muss der Mangel schon beim Gefahrübergang

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Beweislast in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels

Nach den allgemeinen Regeln liegt die Beweislast dafür, dass der Mangel schon beim Gefahrübergang vorhanden war, bei der Käuferin bzw. dem Käufer. Das heißt, Letztere(r) muss

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Inhalt von Gewährleistungsansprüchen

Wenn ein Recht auf Gewährleistung vorliegt, kann die Käuferin oder der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Dabei kann sie oder er frei zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer neuen

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Unterscheidung zwischen Gewährleistung und Garantie

In der Umgangssprache werden die Begriffe »Gewährleistung« und »Garantie« manchmal durcheinandergebracht. Es ist aber wichtig, sie auseinanderzuhalten, denn es gibt wichtige Unterschiede.

Beide Dinge haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen: Gewährleistungsansprüche beruhen auf der gesetzlichen Regelung im BGB.

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Mitwirkende

  • Ralph Zade
Quellenangabe
Brockhaus, Gewährleistung im deutschen Kaufrecht. http://brockhaus.at/ecs/julex/article/gewährleistung/gewährleistung-im-kaufrecht